§ 160 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[31. August 1971/3. September 1971] | [1. Januar 1966] |
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§ 160 | § 160 |
(1) Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. | Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. |
(2) Soweit das Recht der Grunderwerbsteuer und der Feuerschutzsteuer nicht bundesrechtlich geregelt ist, kann die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. |
[1. Januar 1966–31. August 1971/3. September 1971]
1§ 160. Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.