§ 22 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] |
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§ 22 | § 22 |
Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt. | Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt. |
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 22. Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.