§ 23 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2005][21. Dezember 2001]
§ 23 § 23
(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt. (1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) [1] Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen. [2] Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf fünf Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. [3] In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. [4] Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, daß jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuß entsendet und daß jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. [5] In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig. (2) [1] Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen. [2] Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. [3] In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. [4] Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, daß jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuß entsendet und daß jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. [5] In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind. (3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.
[21. Dezember 2001–1. Januar 2005]
1§ 23.
2(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) 3[1] Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen. [2] Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. [3] In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. [4] Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, daß jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuß entsendet und daß jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. 4[5] In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 14, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 14, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 21. Dezember 2001: Artt. 6, 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001.

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