§ 26 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 26 § 26
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern. (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Finanzrichtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Finanzrichter im Amt.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 26.
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Finanzrichtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Finanzrichter im Amt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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