§ 27 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 27 § 27
(1) [1] Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. [2] Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß. (1) [1] Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Finanzrichter heranzuziehen sind. [2] Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Finanzrichter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 27.
(1) [1] Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Finanzrichter heranzuziehen sind. [2] Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Finanzrichter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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