§ 28 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1968][1. Januar 1966]
§ 28 § 28
(1) [1] Der ehrenamtliche Finanzrichter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. [2] Die Vereidigung gilt für die Amtszeit. (1) [1] Der ehrenamtliche Finanzrichter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. [2] Die Vereidigung gilt für die Amtszeit.
(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Finanzrichters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und das Steuergeheimnis zu wahren." (2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Finanzrichters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und das Steuergeheimnis zu wahren."
(3) Der ehrenamtliche Finanzrichter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (3) Der ehrenamtliche Finanzrichter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein ehrenamtlicher Finanzrichter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. (5) Ist ein ehrenamtlicher Finanzrichter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) [1] Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. [2] Ein Abdruck der Eidesformel mit dem Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenordnung ist dem ehrenamtlichen Finanzrichter auszuhändigen. (7) [1] Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. [2] Ein Abdruck der Eidesformel mit dem Wortlaut der §§ 22, 412 der Reichsabgabenordnung ist dem ehrenamtlichen Finanzrichter auszuhändigen.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1968]
1§ 28.
(1) [1] Der ehrenamtliche Finanzrichter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. [2] Die Vereidigung gilt für die Amtszeit.
(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Finanzrichters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und das Steuergeheimnis zu wahren."
(3) Der ehrenamtliche Finanzrichter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein ehrenamtlicher Finanzrichter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) [1] Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. [2] Ein Abdruck der Eidesformel mit dem Wortlaut der §§ 22, 412 der Reichsabgabenordnung ist dem ehrenamtlichen Finanzrichter auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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