§ 36 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 1993] | [1. Januar 1966] | 
|---|---|
| § 36 | § 36 | 
| Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel | Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel | 
| 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, | 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, | 
| 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters. | 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats. | 
    [1. Januar 1966–1. Januar 1993]
    1§ 36. Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
        
- 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
 - 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.