§ 36 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993] | [1. Januar 1966] |
---|---|
§ 36 | § 36 |
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel | Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel |
1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, | 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, |
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters. | 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1993]
1§ 36. Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
- 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.