§ 37 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[18. Dezember 1970/23. Dezember 1970] | [1. Januar 1966] |
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§ 37 | § 37 |
Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über | Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über |
1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungsakte des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiete der Eingangsabgaben, | 1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungsakte des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiete der Eingangsabgaben, |
2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte, | 2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte, |
3. Rechtsstreitigkeiten auf Grund des | 3. die Klage wegen der Bescheide, durch die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes oder des Gesetzes über das Branntweinmonopol ein Kontingentfuß oder ein Kontingent für einen Betrieb festgesetzt wird, |
Zerlegungsgesetzes, soweit die zugrunde liegenden Feststellungen durch die obersten Finanzbehörden der Länder getroffen sind. | 4. die Klage wegen monopolrechtlicher Verwaltungsakte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der M6nopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin oder ihrer Aufsichtsbehörden. |
4. (weggefallen) |
[1. Januar 1966–18. Dezember 1970/23. Dezember 1970]
1§ 37. Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
- 1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungsakte des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiete der Eingangsabgaben,
- 2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte,
- 3. die Klage wegen der Bescheide, durch die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes oder des Gesetzes über das Branntweinmonopol ein Kontingentfuß oder ein Kontingent für einen Betrieb festgesetzt wird,
- 4. die Klage wegen monopolrechtlicher Verwaltungsakte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der M6nopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin oder ihrer Aufsichtsbehörden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.