§ 37 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[18. Dezember 1970/23. Dezember 1970][1. Januar 1966]
§ 37 § 37
Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungsakte des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiete der Eingangsabgaben, 1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungsakte des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiete der Eingangsabgaben,
2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte, 2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte,
3. Rechtsstreitigkeiten auf Grund des 3. die Klage wegen der Bescheide, durch die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes oder des Gesetzes über das Branntweinmonopol ein Kontingentfuß oder ein Kontingent für einen Betrieb festgesetzt wird,
Zerlegungsgesetzes, soweit die zugrunde liegenden Feststellungen durch die obersten Finanzbehörden der Länder getroffen sind. 4. die Klage wegen monopolrechtlicher Verwaltungsakte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der M6nopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin oder ihrer Aufsichtsbehörden.
4. (weggefallen)
[1. Januar 1966–18. Dezember 1970/23. Dezember 1970]
1§ 37. Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
  • 1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungsakte des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiete der Eingangsabgaben,
  • 2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte,
  • 3. die Klage wegen der Bescheide, durch die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes oder des Gesetzes über das Branntweinmonopol ein Kontingentfuß oder ein Kontingent für einen Betrieb festgesetzt wird,
  • 4. die Klage wegen monopolrechtlicher Verwaltungsakte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der M6nopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin oder ihrer Aufsichtsbehörden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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