§ 42 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 42.
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.
(2) Entscheidungen in einem Feststellungsbescheid oder in einem Steuermeßbescheid können nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch Anfechtung des Steuerbescheides angegriffen werden, dessen Grundlage sie sind.
(3) Liegen einem Feststellungsbescheid Feststellungen zugrunde, die in einem anderen Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann jener Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die Feststellungen in dem anderen Feststellungsbescheid unzutreffend seien; dieser Einwand kann nur gegen den anderen Feststellungsbescheid erhoben werden.
(4) Zerlegungsbescheide und Zuteilungsbescheide können nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der zerlegte oder zugeteilte Steuerbetrag oder Steuermeßbetrag unrichtig festgesetzt worden sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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