§ 45 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 45 § 45
(1) [1] Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die ihn erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. [2] Sonst ist die Klage als Einspruch zu behandeln. [3] Hat von mehreren Berechtigten einer Einspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Einspruch zu entscheiden. (1) [1] Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die ihn erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. [2] Sonst ist die Klage als Einspruch zu behandeln. [3] Hat von mehreren Berechtigten einer Einspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Einspruch zu entscheiden.
(2) Die Anfechtungsklage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Sicherungsverfahrens geltend gemacht wird. (2) Die Anfechtungsklage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Sicherungsverfahrens geltend gemacht wird.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 45.
(1) [1] Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die ihn erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. [2] Sonst ist die Klage als Einspruch zu behandeln. [3] Hat von mehreren Berechtigten einer Einspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Einspruch zu entscheiden.
(2) Die Anfechtungsklage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Sicherungsverfahrens geltend gemacht wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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