§ 46 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 46 § 46
(1) [1] Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig. [2] Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. [3] Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen. (1) [1] Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage innerhalb der Fristen des Absatzes 2 abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig. [2] Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. [3] Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) [1] Die Klage nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden; dies gilt nicht, wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unterblieben ist. [2] § 56 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, daß eine der in § 349 Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, daß eine der in §230 Abs.3 der Reichsabgabenordnung genannten Stellen über einen bei ihr gestellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 46.
(1) [1] Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage innerhalb der Fristen des Absatzes 2 abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig. [2] Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. [3] Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) [1] Die Klage nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden; dies gilt nicht, wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unterblieben ist. [2] § 56 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, daß eine der in §230 Abs.3 der Reichsabgabenordnung genannten Stellen über einen bei ihr gestellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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