§ 49 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 49. Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht, nachdem darüber ein Feststellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid, ein Realsteuerbescheid, ein Zerlegungsbescheid oder ein Zuteilungsbescheid erlassen worden ist, eine Rechtsnachfolge oder eine Nachfolge im Besitz ein, während eine Frist zur Erhebung der Klage gegen einen dieser Bescheide oder gegen eine dazu ergangene Einspruchsentscheidung läuft, so kann auch der Nachfolger die Klage erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

Umfeld von § 49 FGO

§ 48 FGO

§ 49 FGO

§ 50 FGO