§ 50 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[30. Dezember 1993][1. Januar 1977]
§ 50 § 50
(1) [1] Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig. (1) [1] Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.
(1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. (2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
[1. Januar 1977–30. Dezember 1993]
1§ 50.
(1) [1] Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 8, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.

Umfeld von § 50 FGO

§ 49 FGO

§ 50 FGO

§ 51 FGO