§ 55 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 55 § 55
(1) [1] Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. [2] Dies gilt für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngemäß. [3] (weggefallen) (1) [1] Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. [2] Dies gilt für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngemäß. [3] Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art, für die eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrieben ist.
(2) [1] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. [2] § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß. (2) [1] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. [2] § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 55.
(1) [1] Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. [2] Dies gilt für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngemäß. [3] Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art, für die eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrieben ist.
(2) [1] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. [2] § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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