§ 6 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 6.
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Richtern.
(2) Sind bei einem Finanzgericht zu Beginn des Geschäftsjahres mehr als zehn Senatspräsidenten angestellt, so gilt § 64 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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