§ 60a FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2012][1. April 2005]
§ 60a § 60a
[1] Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als [50] Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar. [3] Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. [4] Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. [5] Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. [6] Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. [7] In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. [8] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. [9] Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. [1] Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als [50] Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar. [3] Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. [4] Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. [5] Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. [6] Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. [7] In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. [8] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. [9] Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
[1. April 2005–1. April 2012]
1§ 60a. 2[1] Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als [50] Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar. 3[3] Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. [4] Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 4[5] Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 5[6] Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. 6[7] In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. 7[8] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. 8[9] Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Januar 2001: Artt. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, Bekanntmachung vom 28. März 2001.
3. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
4. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
5. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
6. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
7. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
8. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 60a FGO

§ 60 FGO

§ 60a FGO

§ 61 FGO