§ 63 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 63.
(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.
(2) Hat das Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion oder die Hilfsstelle eines Finanzamts den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen das Finanzamt zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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