§ 65 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024]
1§ 65.
(1) [1] Die Klage muß den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. [2] Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. [3] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 2[4] Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. 3[5] § 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 4[1] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. [2] Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. [3] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 6 Nr. 5, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 3. 19. Juli 2024: Artt. 12 Nr. 2, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 4. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.