§ 66 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1991]
1§ 66.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit oder einem ordentlichen Gericht oder einem Gericht der Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig.
(3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges werden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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