§ 69 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 69 § 69
(1) [1] Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. [2] Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. (1) [1] Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. [2] Entsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Grund eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ergangen sind.
(2) [1] Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [2] Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [3] Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. [4] Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. [5] Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig. [6] Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (2) [1] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [2] Beantragt der beteiligte Abgaben- oder Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [3] Wird die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines auf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Bescheides auszusetzen. [4] Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) [1] Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß. [2] Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. [3] Gegen die Entscheidung des Vorsitzend.en kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. [4] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. [5] Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. (3) [1] Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. [2] Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. [3] Gegen die Entscheidung des Vorsitzend.en kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. [4] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. [5] Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(4) [1] Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes bleibt unberührt. [2] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. [3] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. (4) [1] Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes bleibt unberührt. [2] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. [3] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 69.
(1) [1] Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. [2] Entsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Grund eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ergangen sind.
(2) [1] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [2] Beantragt der beteiligte Abgaben- oder Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [3] Wird die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines auf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Bescheides auszusetzen. [4] Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) [1] Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. [2] Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. [3] Gegen die Entscheidung des Vorsitzend.en kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. [4] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. [5] Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(4) [1] Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes bleibt unberührt. [2] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. [3] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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