§ 7 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 7.
(1) [1] Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident und die Senatspräsidenten. [2] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, dem er sich anschließt. [3] Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Präsident und die Senatspräsidenten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(2) [1] Das Präsidium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Senate und bestimmt deren ständige Mitglieder sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter. [2] Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate bestimmt werden.
(3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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