§ 72 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993][1. Januar 1966]
§ 72 § 72
(1) [1] Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. [2] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. (1) [1] Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. [2] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich.
(2) [1] Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. [2] Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein. [3] Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagrücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. (2) [1] Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. [2] Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein. [3] Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagrücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1993]
1§ 72.
(1) [1] Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. [2] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich.
(2) [1] Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. [2] Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein. [3] Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagrücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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