§ 78 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Juli 2021]
1§ 78.
(1) 2[1] Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. 3[2] Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
4(2) 5[1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. [2] Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. [3] Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. [4] Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. [5] Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. [6] § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
6(3) [1] Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 7[2] Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
8(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
5. 1. Juli 2021: Artt. 15, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
6. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
7. 1. Juli 2021: Artt. 15, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
8. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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