§ 79 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Juli 1977][1. Januar 1966]
§ 79 § 79
[1] Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. [2] Er ist berechtigt, die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes zu laden. [3] Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. [1] Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. [2] Er ist berechtigt, die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes zu laden. [3] Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Juli 1977]
1§ 79. [1] Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. [2] Er ist berechtigt, die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes zu laden. [3] Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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