§ 79a FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. September 2004][1. Januar 1993]
§ 79a § 79a
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 2. bei Zurücknahme der Klage;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
4. über den Streitwert; 4. über den Streitwert;
5. über Kosten; 5. über Kosten.
6. über die Beiladung.
(2) [1] Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. [2] Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben. (2) [1] Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. [2] Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
[1. Januar 1993–1. September 2004]
1§ 79a.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
  • 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  • 2. bei Zurücknahme der Klage;
  • 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
  • 4. über den Streitwert;
  • 5. über Kosten.
(2) [1] Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. [2] Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 17, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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