§ 80 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024]
1§ 80.
(1) [1] Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2[2] § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3[3] Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 4[4] Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. 5[5] Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden.
6(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 19. Juli 2024: Artt. 12 Nr. 5, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 3. 19. Juli 2024: Artt. 12 Nr. 5, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 4. 19. Juli 2024: Artt. 12 Nr. 5, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 5. 19. Juli 2024: Artt. 12 Nr. 5, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 115 Nr. 3 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.