§ 83 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966]
1§ 83. [1] Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. [2] Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. [3] Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.