§ 86 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 86 § 86
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. (1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 22 der Reichsabgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.
(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskünfte verweigern. (2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(3) [1] In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen. [2] Im Fall des Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbehörde zu diesem Verfahren beizuladen. [3] Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. (3) [1] In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen. [2] Im Fall des Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbehörde zu diesem Verfahren beizuladen. [3] Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 86.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 22 der Reichsabgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.
(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(3) [1] In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen. [2] Im Fall des Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbehörde zu diesem Verfahren beizuladen. [3] Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

Umfeld von § 86 FGO

§ 85 FGO

§ 86 FGO

§ 87 FGO