§ 90 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993][1. Januar 1966]
§ 90 § 90
(1) [1] Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (1) [1] Das Gericht entscheidet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) (weggefallen) (3) [1] Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden. [2] Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. [3] Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als Urteil. [4] In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
[1. Januar 1966–1. Januar 1993]
1§ 90.
(1) [1] Das Gericht entscheidet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) [1] Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden. [2] Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. [3] Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als Urteil. [4] In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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