§ 94a FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2002][1. Januar 1993]
§ 94a § 94a
[1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. [2] Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. [3] Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt. [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. [3] Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.
[1. Januar 1993–1. Januar 2002]
1§ 94a. [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. [3] Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 20, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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