§ 99 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 99 § 99
Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 99. Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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