§ 103 FamFG. Lebenspartnerschaftssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [1. September 2009]
    1§ 103. Lebenspartnerschaftssachen. 
        
            (1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
            
        - 1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
 - 2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
 - 3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
 
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
        (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.