§ 113 FamFG. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013]
1§ 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(1) 2[1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
  • 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
  • 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
  • 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
  • 4. die Güteverhandlung,
  • 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
  • 6. das Anerkenntnis,
  • 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
  • 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
  • 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
  • 2. Klage die Bezeichnung Antrag,
  • 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
  • 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
  • 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 11, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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