§ 126 FamFG. Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 126. Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren.
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2) [1] Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. [2] § 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 126 FamFG

§ 125 FamFG. Verfahrensfähigkeit

§ 126 FamFG. Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

§ 127 FamFG. Eingeschränkte Amtsermittlung