§ 151 FamFG. Kindschaftssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[28. Juni 2019] | [1. Oktober 2017] |
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§ 151. Kindschaftssachen | § 151. Kindschaftssachen |
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die | Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die |
1. die elterliche Sorge, | 1. die elterliche Sorge, |
2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, | 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, |
3. die Kindesherausgabe, | 3. die Kindesherausgabe, |
4. die Vormundschaft, | 4. die Vormundschaft, |
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, | 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, |
6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | 6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder | 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder |
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz | 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz |
betreffen. | betreffen. |
[1. Oktober 2017–28. Juni 2019]
1§ 151. Kindschaftssachen. Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1. die elterliche Sorge,
- 22. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 3. die Kindesherausgabe,
- 4. die Vormundschaft,
- 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
- 36. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
- 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 13. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 3. 1. Oktober 2017: Artt. 2 Nr. 2, 5 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.