§ 155 FamFG. Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Juli 2012]
1§ 155. Vorrang- und Beschleunigungsgebot.
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) [1] Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. [2] Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. [3] Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. [4] Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. [5] Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 9, 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.