§ 162 FamFG. Mitwirkung des Jugendamts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013]
1§ 162. Mitwirkung des Jugendamts.
(1) [1] Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. [2] Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
2(2) [1] In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. [2] Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) 3[1] In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. [2] Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 16 Buchst. a, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
3. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 16 Buchst. b, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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