§ 167a FamFG. Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[13. Juli 2013]
1§ 167a. Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.