§ 168a FamFG. Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 168a. Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse.
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
  • 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
  • 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
  • 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
  • 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
  • 5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2) [1] Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. [2] § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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