§ 168e FamFG. Beendigung der Vormundschaft
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 168e. Beendigung der Vormundschaft. Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht die Beendigung der Vormundschaft und den Zeitpunkt der Beendigung durch Beschluss fest.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.