§ 174 FamFG. Verfahrensbeistand

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Juli 2021][1. Januar 2013]
§ 174. Verfahrensbeistand § 174. Verfahrensbeistand
[1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend. [1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
[1. Januar 2013–1. Juli 2021]
1§ 174. Verfahrensbeistand. [1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2[2] § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 18, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.