§ 174 FamFG. Verfahrensbeistand
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Juli 2021] | [1. Januar 2013] |
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§ 174. Verfahrensbeistand | § 174. Verfahrensbeistand |
[1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend. | [1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. |
[1. Januar 2013–1. Juli 2021]
1§ 174. Verfahrensbeistand. [1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2[2] § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 18, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.