§ 185a FamFG. Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. April 2026]
1§ 185a. Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater.
(1) [1] Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist. [2] Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) [1] Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. [2] Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. [3] Die Wartefrist beträgt
  • 1. vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte,
  • 2. drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und
  • 3. zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
[4] Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht auf Grund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2026: Artt. 4 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 29. März 2026.

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