§ 188 FamFG. Beteiligte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[27. Juni 2014] | [1. September 2009] |
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§ 188. Beteiligte | § 188. Beteiligte |
(1) Zu beteiligen sind | (1) Zu beteiligen sind |
1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1 | 1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1 |
a) der Annehmende und der Anzunehmende, | a) der Annehmende und der Anzunehmende, |
b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt; | c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt; |
2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; | 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; |
3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3 | 3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3 |
a) der Annehmende und der Angenommene, | a) der Annehmende und der Angenommene, |
b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen; | b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen; |
4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten. | 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten. |
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen. | (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen. |
[1. September 2009–27. Juni 2014]
1§ 188. Beteiligte.
(1) Zu beteiligen sind
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1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1
- a) der Annehmende und der Anzunehmende,
- b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
- 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
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3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3
- a) der Annehmende und der Angenommene,
- b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
- 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.