§ 209 FamFG. Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 209. Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit.
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) 2[1] Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 3[2] Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) [1] Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. [2] In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. [3] Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.
3. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.

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