§ 216 FamFG. Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 216. Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung.
(1) [1] Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. [2] Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(2) [1] Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. [2] In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 216 FamFG

§ 215 FamFG. Durchführung der Endentscheidung

§ 216 FamFG. Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung

§ 216a FamFG. Mitteilung von Entscheidungen