§ 219 FamFG. Beteiligte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 219. Beteiligte. Zu beteiligen sind
- 1. die Ehegatten,
- 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 5, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.