§ 23 FamFG. Verfahrenseinleitender Antrag

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Juli 2012][1. September 2009]
§ 23. Verfahrenseinleitender Antrag § 23. Verfahrenseinleitender Antrag
(1) [1] Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. [2] In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. [3] Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. [4] Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. [5] Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. (1) [1] Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. [2] In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. [3] Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. [4] Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln. (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
[1. September 2009–26. Juli 2012]
1§ 23. Verfahrenseinleitender Antrag.
(1) [1] Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. [2] In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. [3] Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. [4] Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.