§ 253 FamFG. Festsetzungsbeschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2017]
1§ 253. Festsetzungsbeschluss.
(1) 2[1] Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. 3[2] Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. 4[3] In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. 5[4] In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
6(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
3. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
4. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
5. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
6. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. t, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.