§ 254 FamFG. Mitteilungen über Einwendungen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2017]
1§ 254. Mitteilungen über Einwendungen. Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.