§ 254 FamFG. Mitteilungen über Einwendungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2017]
1§ 254. Mitteilungen über Einwendungen. Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.

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